Dienstag, 14. Juli 2015

Der königliche Mayonnaisen-Erlass

Der Königliche Erlass vom 12. April 1955 besagt:

Artikel 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 2, dürfen nur Produkte, die mindestens 80% Fett und 7,5% Eigelb enthalten und ausschließlich aus für den menschlichen Verzehr geeigneten pflanzlichen Fetten, Hühnereigelb und Essig sowie anderen Spezereien, mit oder ohne Zusatz von Fruchtsäften, Zucker, Gewürzen oder Aromastoffen, bestehen, mit dem Ziel verkauft, zum Verkauf angeboten, vorgehalten oder transportiert werden, sie unter der Bezeichnung "Mayonnaise" zu verkaufen oder zu liefern.

Die übrigen Artikel definieren, was verdorbene Mayonnaise ist, die nicht verkauft werden darf. 

Angesichts der Tatsache, dass die Mayonnaise unter allen Saucen, mit denen der Belgier seine Frites verzehrt, immer noch den ersten Platz einnimmt, ist das natürlich ein Frage von nationaler Bedeutung.

Doch nun regt sich Widerstand. Die Mayonnaisenhersteller verlangen eine flexiblere Regelung. Sie sehen sich gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten im Nachteil, die auch Mayonnaise light mit weniger Fett herstellen dürfen, und die Nachfrage nach Produkten mit weniger Kalorien steigt unaufhaltsam.

Dagegen sind die Verbraucherverbände, die eine Aufweichung der Qualitätsstandards befürchten. Nun soll es demnächst beim Verbraucherminister zu diesem Thema einen Runden Tisch geben.

Keine Kommentare: